Primärenergie- und CO2-Faktor

Zur Erzeugung von Strom oder Wärme werden natürliche Ressourcen wie fossile Brennstoffe (z.B. Kohle, Erdgas, Erdöl), Biomasse, Wind-, Wasser- und Sonnenkraft oder auch Abfälle eingesetzt. All diese Ressourcen werden als Primärenergieträger bezeichnet. In diesen Stoffen steckt Potential zur Energiegewinnung, die sogenannte Primärenergie.

Um diese Primärenergie zur Erzeugung z.B. von Wärme zu nutzen, muss diese umgewandelt werden. Bei dieser Umwandlung entstehen Verluste, die abhängig sind von der eingesetzten Ressource und vom Umwandlungsprozess selbst, d.h. von der Art und Weise der Energieumwandlung. Des Weiteren entstehen Verluste bei der Verteilung der Wärme. Die Wärme, die beim Kunden ankommt wird als Endenergie bezeichnet.

Der Primärenergiefaktor gibt Auskunft darüber, wie effizient und ressourcenschonend der eingesetzte Primärenergieträger im Verhältnis zur bereitgestellt Endenergie umgewandelt wurde. Je niedriger der Primärenergiefaktor desto umweltschonender die eingesetzten Ressourcen und desto effizienter die Umwandlung.

Welcher Primärenergiefaktor für welchen Energieträger angesetzt wird, erfahren Sie im Gebäudeenergiegesetz - GEG, Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Primärenergiefaktoren.

Die Wärme im Innenstadtnetz von Böblingen erzielt einen Energieeffizienz-Wert von 0,22. Für Dagersheim liegt der Primärenergiefaktor bei 0,478. Das hat die Technische Universität Dresden für die Fernwärme in Böblingen bescheinigt.

Bescheinigungen/Zertifikate für das Fernwärmenetz

Bescheinigung Primärenergiefaktor Netz Innenstadt
(PDF, 208 KB)
Bescheinigung des Wärmenetzbetreiber über energetische Bewertung Netz Innenstadt
(PDF, 877 KB)
Bescheinigung Primärenergiefaktor Netz Dagersheim
(PDF, 207 KB)
Bescheinigung des Wärmenetzbetreiber über energetische Bewertung Netz Dagersheim
(PDF, 750 KB)

Emissionsfaktoren

Ein und dasselbe Wärmenetz kann verschiedenen CO2-Emissionsfaktoren aufweisen, je nach dem welchen Berechnungsmethode verwendet wird. Die anzuwendende Berechnungsmethode wird durch gesetzliche Grundlagen vorgegeben, abhängig vom Verwendungszweck.

Fernwärmenetz Böblingen - Innenstadt

Gesetzliche Grundlage GEG FFVAV CO2KostAufG
Berechnungsmethode Stromgutschrift
(nach FW 309-1)
Stromgutschrift
(nach FW 309-1)
Finnische
Brennstoffvorkette und CO2-Äquivalente Enthalten Enthalten Nicht enthalten
Hilfs- und Antriebsstrom Enthalten Enthalten Nicht enthalten
CO2-Emissionsfaktor 0,0 kg/MWh 0,0 kg/MWh 0,0796 kg/kWh
Anwendung Bauantrag für Neubau und Informationspflicht nach FFVAV Betriebskostenabrechnung, CO₂-Kostenaufteilung

*Datenbasis 2024

Energiemix für: Innenstadtnetz

2023

aus Kraft-Wärme-Kopplung: 85%
  hiervon aus fossilen Brennstoffen 44%
      hiervon aus Erdgas 8%
      hiervon aus Müll 37%
      hiervon aus Heizöl 0%
  hiervon aus fester/flüssiger Biomasse 41%
  hiervon aus Biogas/Biomethan 0%
aus sonstigen Wärmeerzeugern:  
  aus Biomassekesseln 0%
  Abwärme 0,1%
  Solarstrahlung 0%
  Tiefengeothermie 0%
aus Wärmepumpen / Elektrokesseln 0%
      hiervon aus erneuerbaren Energien 0%
  aus Erdgaskesseln 9%
  aus Heizölkesseln 5,59%
insgesamt aus erneuerbaren Energien 41%
   
Treibhausgasemissionsfaktor nach FW 309-1 0 kgCO2eq/MWhWärme
Primärenergiefaktor nach FW 309-1 0,22
Wärmenetzverluste 19%

Fernwärmenetz Böblingen - Dagersheim

Gesetzliche Grundlage GEG FFVAV CO2KostAufG
Berechnungsmethode Stromgutschrift
(nach FW 309-1)
Stromgutschrift
(nach FW 309-1)
Finnische
Brennstoffvorkette und CO2-Äquivalente Enthalten Enthalten Nicht enthalten
Hilfs- und Antriebsstrom Enthalten Enthalten Nicht enthalten
CO2-Emissionsfaktor 35,2 kg/MWh 35,2 kg/MWh 0,284 kg/kWh
Anwendung Bauantrag für Neubau und Sanierung Informationspflicht nach FFVAV Betriebskostenabrechnung, CO₂-Kostenaufteilung zwischen Mieter und
Vermieter
Gültigkeit Zertifikat der TU Dresden, gültig bis 21.07.2033 Basisdaten 2022.
Faktor wird jährlich neu berechnet
Basisdaten 2024.
Faktor wird jährlich neu berechnet

*Datenbasis 2024

 

Energiemix für: Dagersheim

2023

aus Kraft-Wärme-Kopplung: 47%
  hiervon aus fossilen Brennstoffen 47%
      hiervon aus Erdgas 47%
      hiervon aus Kohle 0%
      hiervon aus Heizöl 0%
  hiervon aus fester/flüssiger Biomasse 0%
  hiervon aus Biogas/Biomethan 0%
aus sonstigen Wärmeerzeugern:  
  aus Biomassekesseln 0%
  Abwärme 0%
  Solarstrahlung 0%
  Tiefengeothermie 0%
aus Wärmepumpen / Elektrokesseln 0%
      hiervon aus erneuerbaren Energien 0%
  aus Erdgaskesseln 53%
  aus Heizölkesseln 0,04%
insgesamt aus erneuerbaren Energien 0%
   
Treibhausgasemissionsfaktor nach FW 309-1 35 kgCO2eq/MWhWärme
Primärenergiefaktor nach FW 309-1 0,78
Wärmenetzverluste 23%

Preisgestaltung

Informationen zu den Preisen Schönbuch | Wärme Regio 2025 und zur Anpassung der Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis zum 01. Januar 2026

Fragen und Antworten zur Anpassung der Preisänderungsklausel zum 01. Januar 2026

Ich habe doch erst zum 01.01.2024 einen neuen Wärmevertrag mit Ihnen zugestimmt. Warum wird die Preisänderungsklausel dann schon 2026 wieder geändert, obwohl sie doch gerade erst angepasst wurde?

Im Rahmen der Mediationsvereinbarung zwischen der SWBB, der Stadt Böblingen und der IGFW galten unsere alten Fernwärmetarife (Schönbuch Wärme Garant und Komfort) bis zum 31.12.2023. Innerhalb der Mediation wurden zum 01.01.2024 neue Preisänderungsklauseln erarbeitet. Hierzu haben Sie damals die neuen Vertragsunterlagen erhalten.

Die Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis wird 2026 erneut angepasst, da sich infolge der Neugestaltung des Bezugsvertrags mit dem Zweckverband RBB (Restmüllheizkraftwerk Böblingen) die vertraglichen Grundlagen der Wärmebeschaffung wesentlich verändert haben. Ziel ist eine sachgerechte und transparente Abbildung der künftigen Bezugs- und Gestehungskosten.

Welche gesetzliche bzw. vertragliche Grundlage ermöglicht die Anpassung der Preisänderungsklausel?

Die Anpassung der Preisänderungsklausel erfolgt auf Grundlage von § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV sowie Ziffer 9 bzw. 14 des Wärmeversorgungsvertrags. Sie ist zulässig, da sich maßgebliche Kostenbestandteile wesentlich geändert haben und eine rechtlich konforme Preisbildung sichergestellt werden muss.

Führt die Preisänderungsklausel ab dem 01.01.2026 automatisch zu einem erhöhten Arbeitspreis? Wird auch die Preisänderungsklausel für den Grund- und Leistungspreis zum 01.01.2026 angepasst?

Der derzeit gültige Basispreis (AP₀) bleibt unverändert, ebenso wie die bestehenden Preisänderungsklauseln für den Grund- und Leistungspreis. Die Umstellung führt daher nicht automatisch zu einer Preisänderung.

Was ist überhaupt eine Preisänderungsklausel?

Die Preisänderungsklausel regelt, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sich der Fernwärmepreis ändern darf – sowohl nach oben als auch nach unten. Sie schafft Transparenz und Rechtssicherheit.

Was ändert sich gegenüber der aktuellen Preisänderungsklausel?

Derzeitige Preisänderungsklausel gültig bis zum 31.12.2025

Preisänderungsklausel gültig ab dem 01.01.2026

grün → es wurden Elemente entfernt und/oder Neue hinzugefügt
blau  → die Gewichtung hat sich geändert

Welche Indizes beeinflussen diese Preisänderungsklausel?

Unsere Preisänderungsklausel setzt sich aus verschiedenen Indexelementen zusammen. Für den Arbeitspreis sind es Index für elektrischen Strom, Erdgasindex, Wärmepreisindex; Investitionsgüter und Lohnindex.

Aus welchem Grund wird der Heizölindex künftig nicht mehr berücksichtigt?

Im Rahmen der Dekarbonisierungsstrategie setzen die SWBB auf den schrittweisen Ausstieg aus fossilen Energieträgern, um CO₂-Emissionen langfristig zu senken und die Preisstabilität zu erhöhen. Der Heizölindex verliert daher an Bedeutung und wird durch sachgerechtere Faktoren wie Lohn- und Investitionsentwicklungen ersetzt.

Wann wird die angepasste Preisänderungsklausel erstmalig angewendet?

Die angepasste Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis wird erstmalig zur Fortschreibung des Wärmelieferpreises für das Jahr 2026 angewendet und gilt damit für die Abrechnung für das Wärmelieferjahr 2026.

Wann und wo kann ich den Preis zum 01.01.2026 einsehen?

Der endgültige Arbeitspreis für das Jahr 2026 wird nach der Veröffentlichung der relevanten Indizes (voraussichtlich ab November 2025) gemäß den Regelungen der AVBFernwärmeV öffentlich bekannt gegeben. Ab dem 01.01.2026 steht Ihnen der gültige Arbeitspreis online unter www.stadtwerke-boeblingen.de zur Verfügung.

Wurde die Klausel einseitig geändert?

Nein, die Änderung erfolgt im Einklang mit den geltenden rechtlichen Vorgaben und den vertraglichen Regelungen. Die Kundinnen und Kunden werden rechtzeitig und transparent über die Änderung informiert.

Muss ich der Änderung zustimmen?

Diese Änderung bedarf keiner ausdrücklichen Zustimmung. Unsere Kundinnen und Kunden wurden im Rahmen der Informationspflichten ordnungsgemäß informiert.

Hat diese Änderung Auswirkungen auf meine Vertragsinhalte?

Nein. Es ergeben sich keine Änderungen an bestehenden Vertragslaufzeiten oder anderen Vertragsinhalten.

Wo kann ich die neue Preisänderungsklausel einsehen?

Unsere Kundinnen und Kunden haben wir per Brief über die Änderungen im Detail informiert. Die neue Klausel ist online auf unserer Webseite einsehbar.

Was mache ich, wenn ich keine Fernwärme mehr will?

Wenn Sie Ihren Wärmebedarf künftig mit erneuerbaren Energien (z.B. Wärmepumpe, Solarthermie, Holz) decken möchten, können Sie von der Fernwärmeversorgung befreit werden.

Die Preisbestandteile

Arbeitspreis: Der Arbeitspreis umfasst sowohl die verbrauchsabhängigen Kosten als auch einen Anteil der Fixkosten, beispielsweise für Personal und Abschreibungen.

Dazu kommt die Konzessionsabgabe (Vertragsabgabe). Das Geld erhält die Stadt Böblingen dafür, dass Wärmeleitungen unter öffentlichen Wegen und Straßen verlegt werden dürfen.

Ab 2021 wurde außerdem ein nationaler Preis für CO2 in den Sektoren Wärme und Verkehr eingeführt – der CO2-Preis. Weitere Informationen dazu finden Sie im Dokument „Anlage 4 Preisblatt “.

Ab 2024 wurde die Gasspeicherumlage (GSUP) in den Sektor Wärme eingeführt – der GSUP. Weitere Informationen dazu finden Sie im Dokument „Anlage 4 Preisblatt “.

Grund- und Leistungspreis: Der Grund- und der Leistungspreis decken nur einen kleinen Anteil der Fixkosten (z. B. für Instandhaltung und Reparatur der Leitungen) ab. Die Kosten für die Netzerweiterung werden durch Hausanschlusskosten und Baukostenzuschüsse finanziert.