Nachhaltigkeit & Klimaschutz

Gebäudeenergiegesetz: Was gilt beim Heizungstausch in Böblingen

Erfahren Sie was das Gebäudeenergiegesetz ist und welche Änderungen im Jahr 2024 zu erwarten sind. Dies beinhaltet insbesondere die 65-Prozent-Regel, durch welche Heizungssysteme diese Regelung erfüllt wird und wie sie mit der kommunalen Wärmeplanung verknüpft ist.

Was ist das Gebäudeenergiegesetz?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt sämtliche Vorgaben in Bezug auf die Energieeffizienz von Gebäuden und den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung.

Was sind die wichtigsten Eckpunkte des überarbeiteten GEG ab 2024?

Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie zusammengefasst:

  • Das GEG hat zum Ziel, dass Heizungsanlagen ab 2024 nur dann eingebaut oder aufgestellt werden dürfen, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Dies betrifft auch Anlagen, die in ein Gebäudenetz einspeisen.
  • Es gibt bestimmte Erfüllungsoptionen, um dieses Ziel zu erreichen, einschließlich der Nutzung von Hausübergabestationen für Wärmenetze, elektrisch angetriebenen Wärmepumpen, solarthermischen Anlagen und verschiedenen Hybridheizungssystemen.
  • Das Gesetz legt auch spezielle Anforderungen für diese Erfüllungsoptionen fest und betont, dass die erneuerbare Wärmeerzeugung von überwältigendem öffentlichem Interesse ist.
  • Außerdem wird der Einsatz fossiler Brennstoffe nach dem 31.12.2044 verboten.
  • Es gibt Übergangsfristen und weitere Bestimmungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Verknüpfung des GEG mit Regelungen des Wärmeplanungsgesetzes (WPG).

Durch welche Heizungssysteme gilt die 65-Prozent-Regel des GEG als erfüllt? Und welche Voraussetzungen gibt es für die verschiedenen Systeme?

Beim Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll im Rahmen der Novelle eine 65-Prozent-Regel eingeführt werden. Gemäß dieser Regel müssen Heizungsanlagen ab 2024 so beschaffen sein, dass sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen.

Das sind die Heizungssysteme, durch welche die 65-Prozent-Regel als erfüllt gilt und deren Voraussetzungen:

  • Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz (Fernwärme): Vom Betreiber des Wärmenetzes oder dem Erzeuger wird verlangt, die Fernwärmeversorgung auf erneuerbare Energien umzurüsten, falls dies noch nicht geschehen ist. Zudem gibt es für den zukünftigen Anschluss an ein geplantes Wärmenetz umfangreiche Übergangszeiten.
  • Elektrisch angetriebene Wärmepumpe: Wenn die elektrische Wärmepumpe, einschließlich Heizstab, den gesamten Wärmebedarf des Gebäudes oder mehrerer Gebäude deckt, gibt es keine zusätzlichen Vorgaben, die an die Wärmepumpe gestellt werden.
  • Stromdirektheizung: Der Einbau einer Stromdirektheizung als Lösung ist ausschließlich in besonders gut isolierten Gebäuden mit sehr geringem Wärmebedarf zulässig. Die baulichen Anforderungen an den Wärmeschutz müssen dabei wie folgt unterschritten werden: um 45 Prozent bei Neubauten oder um 30 Prozent bei bestehenden Gebäuden, bzw. 45 Prozent, falls es sich um eine vorhandene Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger handelt. Eine Ausnahme bilden selbst bewohnte Bestandsgebäude mit höchstens zwei Wohnungen.
  • Solarthermische Anlage: Die Kollektoren oder das System müssen weiterhin das europäische Zertifikat „Solar Keymark“ tragen. Wenn die solarthermische Anlage, allein oder zusammen mit einer anderen laut GEG zulässigen Heizung, die komplette Wärmeversorgung eines Gebäudes übernimmt, wird dies als Erfüllung der 65-Prozent-Vorgabe angesehen.
  • Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff (einschließlich daraus hergestellter Derivate): Heizsysteme, die mindestens 65 Prozent ihrer Wärme aus erneuerbaren Quellen wie Biogas, Biomethan, flüssiger Biomasse, grünem oder blauem Wasserstoff oder deren Derivaten gewinnen, erfüllen die gesetzlichen Anforderungen. Der Energielieferant muss die Einhaltung der entsprechenden zusätzlichen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), wie Nachhaltigkeit und die Anwendung eines Massebilanzsystems, gegenüber dem Nutzer bestätigen und vertraglich sichern. Grüner Wasserstoff wird durch die Elektrolyse von Wasser mittels erneuerbarer Energie erzeugt, während blauer Wasserstoff aus Erdgas gewonnen wird, wobei das dabei abgetrennte CO2 permanent unterirdisch eingelagert wird. Die Verwendung von fester Biomasse wie Holz, Holzhackschnitzeln, Briketts oder Pellets muss in automatisch beschickten Biomasseöfen mit Wasser als Wärmeträger oder in einem Biomassekessel erfolgen, wobei auf die Nachhaltigkeit der Biomasse zu achten ist.
  • Wärmepumpen-Hybridheizung, bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstoff-Heizung: An dieser Stelle wird es komplex. Bei der Nutzung von Wärmepumpen-Hybridheizungen muss die thermische Leistung der Wärmepumpe in einem bivalent parallelen oder bivalent teilparallelen Betriebsmodus mindestens 30 Prozent der Gesamtheizlast des Gebäudes abdecken. Im Falle eines bivalent alternativen Betriebsmodus ist eine Abdeckung von mindestens 40 Prozent der Heizlast erforderlich. In Zeiten sehr niedriger Temperaturen und erhöhten Heizbedarfs wird die Wärmepumpe durch eine fossile Heizquelle ergänzt. Entscheidend ist, dass die Wärmeerzeugung prioritär über die Wärmepumpe erfolgt, sei es im bivalent parallelen, bivalent teilparallelen oder bivalent alternativen Modus. Die Leistung der Wärmepumpe muss dabei im parallelen oder teilparallelen Modus mindestens 30 Prozent der maximalen Last der fossilen Heizung erreichen, während sie im alternativen Modus auf mindestens 40 Prozent ansteigen muss. Für die effiziente Steuerung beider Heizsysteme ist eine gemeinsame Fernsteuerung erforderlich.
  • Solarthermie-Hybridheizung, bestehend aus einer solarthermischen Anlage in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung: Für Solarthermie-Hybrid-Heizsysteme gelten spezifische Anforderungen für beide Komponenten der Heizung. Die Heizung muss zu mindestens 60 Prozent mit erneuerbaren Energien wie Biomasse, Gas oder flüssigen Brennstoffen aus Biomasse sowie grünem oder blauem Wasserstoff betrieben werden. Zudem ist für die Aperturfläche (=die Lichteintrittsfläche) eines Solarkollektors eine Mindestgröße vorgeschrieben: Diese muss pro Quadratmeter Nutzfläche mindestens 0,07 Quadratmeter betragen oder 0,6 Quadratmeter je Quadratmeter bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten. Bei der Verwendung von Vakuumröhrenkollektoren reduziert sich die erforderliche Mindestfläche um 20 Prozent.


Wie hängt das GEG mit der kommunalen Wärmeplanung zusammen?

Der ursprüngliche Entwurf der GEG-Novelle sah eine strikte Einführung der 65-Prozent-Regel zum 01. Januar 2024 vor. Nachdem dies eine große öffentliche Debatte und auch Diskussionen innerhalb der Regierungsparteien auslöste, wurde diese Frist in einem neuen Entwurf des GEG abgemildert.
Die „Abmilderung“ wurde in erster Linie dadurch geregelt, dass die 65-Prozent-Regel des Gebäudeenergiegesetz mit der zeitlichen Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung verknüpft wurde.
Wenn eine Kommune basierend auf dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) einen Wärmeplan erstellt und eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes trifft, hat dies direkte Auswirkungen auf das 65-Prozent-Gebot des GEG. Die 65-Prozent-Regel für neue Heizungen tritt in diesem Fall einen Monat nach der kommunalen Entscheidung in Kraft.

Was ist eine kommunale Wärmeplanung?

Die kommunale Wärmeplanung befasst sich mit der strategischen Planung und Ausrichtung der Wärmeversorgung in Gemeinden und Städten, insbesondere im Hinblick auf die Umstellung auf erneuerbare Energien und die Dekarbonisierung der Wärmenetze.

  • Die kommunale Wärmeplanung ist Teil des Entwurfs für ein "Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze" (WPG). Das Wärmeplanungsgesetz richtet sich an alle Bundesländer.
  • Kern der Wärmeplanung ist die Ausweisung von Wärmenetzgebieten und Gebieten für dezentrale Wärmeversorgung basierend auf einer Bestands- und Potenzialanalyse mit dem Ziel einer möglichst kosteneffizienten klimaneutralen Versorgung.
  • Parallel dazu müssen Umsetzungsmaßnahmen zur Erreichung der definierten Zielszenarien entwickelt werden.
  • Die Wärmepläne werden veröffentlicht.

Bis wann muss die kommunale Wärmeplanung von den Kommunen umgesetzt sein?

Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) richtet sich an die Bundesländer. Diese sollen sicherstellen, dass bis zum 31. Dezember 2025 in Gebieten mit mehr als 100.000 Einwohnern und bis zum 31. Dezember 2027 in Gebieten mit 10.000-100.000 Einwohnern Wärmeplanungen durchgeführt sind. Verpflichtend vorliegen muss die Wärmeplanung:

  • bis zum 30.06.2026 in Gebieten mit mehr als 100.000 Einwohnern
  • und bis zum 30.06.2028 in Gebieten mit 10.000-100.000 Einwohnern
  • Für Gebiete unter 10.000 Einwohner sieht der Gesetzentwurf keine Verpflichtung vor.

Welche Fristen gelten also für die 65-Prozent-Regel des GEG?

Das geplante Gebäudeenergiegesetz setzt in Kombination mit der kommunalen Wärmeplanung folgende Fristen und Bedingungen für das 65-Prozent-Gebot:

  • Grundsätzlicher Beginn: Das 65-Prozent-Gebot tritt mit der geplanten In-Kraft-Setzung der GEG-Novelle zum 01.01.2024 in Kraft.
  • In Neubaugebieten: In Neubaugebieten gilt das 65-Prozent-Gebot ab dem 01.01.2024.
  • Im Bestand: In Bestandsgebäuden (und Neubauten, die in keinem Neubaugebiet liegen) gibt es aufgrund der Verknüpfung mit der kommunalen Wärmeplanung Aussetzungsregeln für das 65-Prozent-Gebot: Bis 30.06.2026 in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern. Bis 30.06.2028 in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern.
  • Kommunale Wärmeplanung: Wenn eine Kommune basierend auf dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) einen Wärmeplan erstellt und eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes trifft, dann gilt das 65-Prozent-Gebot für neue Heizungen einen Monat nach dieser Entscheidung.

Und was gilt in Böblingen?

Ein besonderer Punkt betrifft die Auswirkungen des GEG in Baden-Württemberg. In unserem Bundesland mussten über 100 Stadtkreise und große Kreisstädte, darunter auch Böblingen, gemäß baden-württembergischen Landesrecht bis zum 31.12.2023 eine kommunale Wärmeplanung umsetzen. Fraglich war daher, ob hier dann bereits ab dem 01.01.2024 das 65-Prozent-Gebot des GEG in Kraft tritt.

Dies hat das baden-württembergische Umweltministerium nun konkretisiert: Nach dem Klimaschutz- und Klimaanpassungsgesetz von Baden-Württemberg (KlimaG BW) stellt der kommunale Wärmeplan lediglich einen informellen Plan dar, der keine rechtlichen Auswirkungen nach außen hat. Dies wird auch nach Einführung des Bundeswärmeplanungsgesetzes so bleiben.

Die bloße Vorlage eines Wärmeplans durch eine Kommune führt nicht automatisch zur Anwendung der 65-Prozent-Regel des GEG. Eine zusätzliche Entscheidung der Kommune ist erforderlich, um Gebiete für den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder für den Ausbau von Wasserstoffnetzen zu bestimmen, wie es § 26 des Wärmeplanungsgesetzes verlangt. Diese Entscheidung muss unter Einbeziehung der Ergebnisse des kommunalen Wärmeplans getroffen werden.

Laut der aktuellen Einschätzung des Umweltministeriums Baden-Württemberg könnte diese zusätzliche Entscheidung der Gemeinde beispielsweise in Form einer kommunalen Satzung umgesetzt werden.

Zusammengefasst: Die oben genannten Fristen für die 65-Prozent-Regel des GEG kann jede Gemeinde individuell vorverlegen, wenn sie die kommunale Wärmeplanung abgeschlossen hat und sie eine zusätzliche, zweite Entscheidung trifft, wonach die fertige Wärmeplanung die Wirkungen des Gebäudeenergiegesetzes auslösen soll.

Wie gestaltet sich die Beziehung zwischen dem GEG des Bundes und dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes Baden-Württemberg?

Bis zu Inkrafttreten der 65-Prozent-Regel bleibt für bestehende Gebäude das landesspezifische Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) von Baden-Württemberg maßgeblich, welches seit 2008 in Kraft ist und fordert, dass nach einem Heizungsaustausch mindestens 15 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Quellen stammen müssen oder entsprechende Ersatzmaßnahmen getroffen werden.

Die Erfüllungsoptionen des EWärmeG des Landes, wie ein Sanierungsfahrplan, Verbesserungen im baulichen Wärmeschutz, Photovoltaikanlagen oder Kraft-Wärme-Kopplung, unterscheiden sich von den im GEG anerkannten Optionen zur Erfüllung der 65-Prozent-Vorgabe.

Daher dieser wichtige Hinweis: Wenn Sie eine neue Heizung in Erwägung ziehen, stellen Sie sicher, dass diese nicht nur den Anforderungen des GEG gerecht wird, sondern auch die Vorgaben des EWärmeG des Landes entspricht. Holen Sie sich am besten Rat bei einem Energieberater.

Was passiert, wenn die Heizung kaputt geht? Welche Übergangsfristen gibt es im GEG?

Bei einem Heizungsaustausch, beispielsweise aufgrund einer Heizungshavarie, darf vorübergehend, für maximal fünf Jahre, eine Heizungsanlage installiert werden, die nicht den Mindestanteil von 65 Prozent an erneuerbaren Energien erfüllt – dies entspricht der allgemeinen Übergangsfrist.

Wichtig: Diese Regelung tritt jedoch erst in Kraft, wenn die 65-Prozent-Regel des GEG Gültigkeit erlangt bzw. einen Monat nach Bekanntgabe.

Für Gasetagenheizungen, Wasserstoffheizungen und Fernwärme gelten besondere Regelungen:

Bei Gasetagenheizungen verlängert sich die Frist für die Umstellung auf einen 65-Prozent-Anteil an erneuerbaren Energien um acht Jahre, sofern der Eigentümer oder die Eigentümergemeinschaft sich innerhalb von fünf Jahren für eine Zentralheizung entscheidet. Diese Umstellung muss demnach spätestens nach 13 Jahren abgeschlossen sein.

Bezüglich der Nutzung von Fernwärme:

Falls ein Fernwärmenetzbetreiber einen verbindlichen Anschluss innerhalb von zehn Jahren zusagt, darf die Heizung bis dahin ohne die Erfüllung der 65-Prozent-Vorgabe betrieben werden, vorausgesetzt, der Fernwärmeversorger erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an ein Wärmenetz, unter anderem gemäß dem Wärmeplanungsgesetz.

Für die geplante Nutzung von Wasserstoff:

Für Heizungsanlagen, die sowohl Gas verbrennen als auch auf 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden können, existieren zusätzliche Übergangsfristen. Wenn das Gebäude, in dem die Heizung installiert werden soll, in einem Bereich liegt, der gemäß kommunaler Wärmeplanung bis zum 31. Dezember 2044 über ein Wasserstoffnetz verfügen soll, darf die Gasheizung weiter betrieben werden. Der Gasnetzbetreiber muss dies allerdings mit der kommunalen Wärmeplanung abstimmen.

Welche Fördergelder gibt es für den Heizungstausch?

Seit dem 1. Januar 2024 unterstützt die überarbeitete Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) Gebäudeeigentümer bei der Installation neuer Heizungssysteme.

Die BEG-Förderung umfasst hauptsächlich drei Komponenten in Bezug auf Wärmeerzeugungsanlagen:

  • Eine Basis-Förderung, die 30 Prozent der Investitionskosten für neue Heizungssysteme deckt;
  • Einen Einkommensbonus von 30 Prozent für Haushalte mit einem jährlichen zu versteuernden Einkommen von höchstens 40.000 Euro;
  • Einen Klimageschwindigkeitsbonus von 20 Prozent, der ab 2029 alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte sinkt und ab 2037 nicht mehr verfügbar ist.

Der Klimageschwindigkeitsbonus und der Einkommensbonus stehen ausschließlich selbstnutzenden Eigentümern zur Verfügung.

Zusätzliche Förder-Komponente für Wärmepumpen: Ein Innovationsbonus in Höhe von fünf Prozent steht für die Verwendung natürlicher Kühlmittel (üblicherweise Propan) in Wärmepumpen oder für die Nutzung von Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme zur Verfügung.

Wie hoch ist die maximale Förderung für den Heizungstausch?

Die Förderung kann insgesamt bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten erreichen. Bei einem Heizungstausch in Einfamilienhäusern sind die förderfähigen Kosten auf 30.000 Euro limitiert, was einer maximalen Förderung von 21.000 Euro entspricht.

Wo kann man die Förderung beantragen?

Mit Beginn des neuen Jahres hat die KfW die Verantwortung für die Zuschussförderung von Wärmeerzeugungsanlagen vom BAFA übernommen. Förderangelegenheiten, die mehrere Gebäude betreffen, wie zum Beispiel Gebäudenetze, bleiben jedoch in der Zuständigkeit des BAFA. Weiterhin ist das BAFA für die Bearbeitung von Förderanträgen zuständig, die sich auf technische Anlagen jenseits der Wärmeerzeugung beziehen.

Wann muss man die Förderung beantragen?

Neu ist, dass ein abgeschlossener Lieferungs- und Leistungsvertrag bereits vor Antragstellung vorliegen muss.