Aktuelle Informationen zur Wärmepreisbremse

Von der Hilfe profitieren alle Tarifkunden wie private Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh.

Für Sie werden 80% der Kosten begrenzt auf:  

0,095 €/kWh für das Heizen mit Fernwärme

20% der Energiekosten fallen nicht unter die Preisbremse. Deswegen lohnt es ich auch weiterhin, Energie zu sparen.

 

Entlastungsbetrag Schönbuch | Wärme Garant

Für die Ermittlung des sogenannten Entlastungsbetrages wurde für die Fernwärme gemäß §16 EWPBG ein Referenzpreis von 9,5 Cent/kWh (einschließlich Netz- und Messstellenentgelte, staatlich veranlasste Preisbestandteilen und Umsatzsteuer) festgelegt.

Der aktuelle Arbeitspreis in Ihrem Tarif Wärme Garant liegt mit 9,2 Cent/kWh unter diesem Referenzpreis von 9,5 Cent/kWh. Damit ergibt sich für Ihren Tarif kein Entlastungsbetrag aus den Energiepreisbremsengesetzen. Ihre Abschläge ziehen wir in der Höhe, die wir Ihnen in der Jahresverbrauchsabrechnung am 31.1.2023 mitgeteilt haben, ein.

Umsatz­steuer­senkung für Fern­wärme

Profitieren auch Fernwärmebezieher von der Steuersatzsenkung?

Ja, der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% statt 19% gilt auch für die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz.

Geben die SWBB die Senkung der Umsatzsteuer an ihre Kunden weiter?

Die Entlastung bei der Umsatzsteuer geben wir selbstverständlich an unsere Kunden weiter.

Ab wann gilt der reduzierte Umsatzsteuersatz auf Fernwärmelieferungen? Und bis wann?

Die Umsatzsteuersenkung von 19% auf 7% ist seit dem 7. Oktober 2022 beschlossen. Die reduzierte Umsatzsteuer gilt ab 01. Oktober 2022 bis 31. März 2024.
Ab dem 01.04.2024 gilt wieder der Regelsteuersatz in Höhe von 19% für Gas- und Wärmelieferungen.

Muss ich aktiv werden, um von der Umsatzsteuersenkung zu profitieren?

Unsere Kunden profitieren von der Ersparnis und müssen nicht aktiv auf uns zugehen. Die Umsatzsteuersenkung werden wir entsprechend der steuerrechtlichen Vorgaben bei der Abrechnung Ihres Preises in der Jahresabschlussrechnung berücksichtigen.

Bei Monatsabrechnungen gilt der Steuersatz zum Zeitpunkt der Leistungserbringung (der Ablesezeitpunkt bestimmt den Steuersatz). Bei Ablesungen ab 1.10.2022 gilt für die Monatsrechnung der reduzierte Steuersatz von 7%. Vor dem 01.10.2022 werden 19% berechnet.

Wenn die Umsatzsteuer sinkt, passen die SWBB die Abschläge für ihre Kunden entsprechend an?

Im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung passen wir die Abschläge auf die neuen Preise im Tarif Schönbuch | Wärme Komfort sowie um die reduzierte Umsatzsteuer von 7% an.

Muss ich aktiv etwas tun, damit ich von der Umsatzsteuersenkung profitiere?

Nein – Sie müssen sich nicht aktiv melden. Wir werden die Umsatzsteuersenkung vollständig an unsere Kunden weitergeben und in der Jahresrechnung für enthaltene Lieferzeiträume ab dem 1. Oktober 2022 berücksichtigen. Sie müssen hierfür nichts tun. Die Senkung erhalten Sie automatisch.

Nach welchem Modell wird die Umsatzsteuersenkung bei den SWBB umgesetzt?

Aus den verschiedenen Vorgehensweisen, die von der Bundesregierung vorgesehen sind, wird bei den SWBB für Wärmekunden mit Jahresverbrauchsabrechnung das sogenannte Stichtags-Modell durchgeführt.

Die Abrechnung der Jahresverbrauchsrechnung erfolgt zu dem zum Ende des Abrechnungszeitraums gültigen Steuersatz und somit für die gesamte Leistungsperiode einheitlich. Konkret heißt das: Für Ihre folgende Abschlussrechnungen zwischen 1. Oktober 2022 und 31. März 2024 wird dann für den gesamten Verbrauch im Abrechnungszeitraum (auch vor dem 1. Oktober 2022) der geminderte Umsatzsteuersatz von 7% berücksichtigt. Abschlussrechnungen zu einem Zeitpunkt nach dem 31.März 2024 werden für Lieferungen ab dem 1.4.2024 mit einer Mehrwertsteuer von 19 % abgerechnet (Zeitscheiben-Modell).

Für alle Monatskunden gilt der Steuersatz zum Zeitpunkt der Ablesung.

Ist die Weitergabe des verminderten Umsatzsteuersatzes eine Preisänderung?

Nein. Nach § 41 Abs. 6 EnWG ist bei einer unveränderten Weitergabe von steuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Steuersätze ergeben, keine vorherige Unterrichtung der Kunden nach § 41 Abs. 5 Satz 2 und 3 EnWG notwendig. Außerdem besteht kein außerordentliches Kündigungsrecht der Kunden gemäß § 41 Abs. 5 Satz 4 EnWG zum Zeitpunkt der Änderung des Steuersatzes.

Es wurde keine Ablesung durchgeführt. Wie kann ich sichergehen, dass wirklich mein Verbrauch in dem Zeitraum ab 1. Oktober 2022 berücksichtigt wurde?

Eine konkrete Ablesung ist natürlich immer die sicherste Methode, den genauen Zählerstand zu erfassen. Allerdings ist es oft nicht möglich, zu einem bestimmten Zeitpunkt den Zähler abzulesen. In diesem Fall wird der Verbrauch auf Basis der vorliegenden abgelesenen oder rechnerisch ermittelten Werte dem zu berücksichtigenden Zeitraum zugeordnet.

Variante 2:

Für Ihre künftigen Abschlussrechnungen wird für Verbräuche ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 der geminderte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent berücksichtigt. Verbräuche davor und danach werden mit 19 Prozent Umsatzsteuer berechnet.

Ist die Zuordnung auf Basis von rechnerisch ermittelten Werten nicht willkürlich?

Eine rechnerische Ermittlung des Verbrauches ist gesetzlich erlaubt und erfolgt nicht willkürlich. Sie beruht auf vorgegebenen gesetzlichen Regularien. Mögliche Abweichungen von abgelesenen Werten sind sehr gering und fallen bei einer Änderung der Umsatzsteuer nicht ins Gewicht.